Satzung

des Vereins zur Förderung des Stadtarchivs Elmshorn


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Stadtarchivs Elmshorn“. Er hat seinen Sitz in Elmshorn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Arbeit im Stadt archiv Elmshorn. Die Aufgaben des Stadtarchivs sind die Sammlung, Pflege, Erhaltung von Kulturwerten, um sie der Öffentlichkeit für die Nutzung zur Auseinandersetzung mit der Geschichte, Kultur und Gesellschaft zugänglich zu machen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)    den Ankauf und die Übernahme von Archivalien,

b)    die Förderung der Publikationen des Stadtarchivs,

c)    die Vorbereitung und Durchführung von Fach- und Fortbildungsveranstaltungen und Ausstellungen,

d)    die finanzielle Unterstützung zur Einrichtung und Ausstattung des Archivs.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1)  Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, die bereit sind, die Aufgaben des Stadtarchivs wirksam zu fördern und zu unterstützen.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die die Aufgaben des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Der Vorstand entscheidet über den Erwerb der Mitgliedschaft, diese muss schriftlich erklärt werden.

(2)  Die Mitgliedschaft endet:

a)    mit dem Tod der natürlichen Person,

b)    mit der Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins oder der Gesellschaft,

c)    durch schriftliche Erklärung des Austritts mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende oder

d)    durch Ausschluss.

(3)  Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 Beiträge

(1)  Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Mindestbeiträge zu leisten.

(2)  Der Beitrag wird grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres fällig

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben, insbesondere für die

1.    Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Haushaltsplanes,

2.    Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der Kassen-prüfer/innen,

3.    Entlastung des Vorstandes,

4.    Wahlen und Abberufung des Vorstandes (§  9 Abs. 2a, c und d) und zweier Kassenprüfer/innen,

5.    Festsetzung der Beiträge,

6.    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

7.    Änderung der Satzung,

8.    Auflösung des Vereins.

(2)  Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen.

(3)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, jedoch mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der Anwesenden.

§ 9 Vorstand und Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte auf Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand gehören an:

a)    der/die Vorsitzende,

b)    der/die stellvertretende Vorsitzende,

c)    der/die Schriftführer/in,

d)    der/die Schatzmeister/in

e)    und der/die Archivleiter/in des Stadtarchivs Elmshorn ist kraft Amtes Beisitzer/in.

f)    3 Beisitzer/innen

(2)  Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand (§  26 BGB). Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein.

(3)  Der Vorstand und die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von grundsätzlich zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt mit einer Frist von einer Woche zu Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter eine/r der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §  8 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Stadtarchiv Elmshorn, das es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Ursprungssatzung beschlossen am 14. Oktober 2005 durch die Mitglieder der Gründungsversammlung. Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 7. März 2007, 5. März 2008, 24. Februar 2010 und 27. Februar 2013

Sönke Kehrhahn          Gerd Richter
Vorsitzender                Schriftführer